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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der Vermieter kann grundsätzlich einseitig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Erhöhung des Mietzinses verlangen. Der Vermieter ist jedoch immer auf die Zustimmung des Mieters angewiesen (LG Karlsruhe WM 91, 4 8) . Eine Mieterhöhung wird nur wirksam, wenn der Mieter zustimmt. Hierzu kann er aber auch vom Gericht verpflichtet werden.<br />
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Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 GEHEZUPFAD(pcanwaltBGB,3401)BGB werden nicht berücksichtigt.<br />
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Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.<br />
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Achtung:<br />
Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ §§ 559 bis 560 GEHEZUPFAD(pcanwaltBGB,3401) GEHEZUPFAD(pcanwaltBGB,29477)BGB abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).<br />
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Das Recht zur Mieterhöhung steht dem Vermieter nach § 557 Abs. 3 BGBGEHEZUPFAD(pcanwaltBGB,3383) nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen, insbesondere der Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem Mietzins ergibt. Dies gilt wiederum nicht, wenn das Mietverhältnis sich nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch auf bestimmte Zeit verlängert.
Stichwörter: wieviel + erlaubt + mieterhöhung

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