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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Im Einzelfall kann der Vermieter berechtigt sein, voBei Mietverhältnissen über Wohnraum muss von Gesetzes wegen jährlich über die Nebenkosten abgerechnet werden, d.h. der Abrechnungszeitraum beträgt ein Jahr, muss sich aber nicht nach dem Kalenderjahr richten. Die Vereinbarung eines längeren Abrechnungszeitraumes ist unwirksam, kürzere Fristen können indes vereinbart werden. Zudem brauchen nicht alle Nebenkosten demselben Abrechnungszeitraum zu unterfallen. So ist der Vermieter z.B. berechtigt, sich bei der Abrechnung der Heizkosten dem Abrechnungszeitraum der Ablesefirma anzupassen, während er die übrigen Nebenkosten gemäß dem Kalenderjahr abrechnet.

r Fristablauf abzurechnen. Das ist dann der Fall, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, etwa eine Energiequelle umgestellt wird (von Erdöl- auf Gasheizung). Ein Vermieterwechsel stellt keinen wichtigen Grund im o.g. Sinne dar.

Überschreitet der Vermieter die Abrechnungsperiode, so ist der Mieter berechtigt, die Zahlung der im Abrechnungssaldo ausgewiesenen Summe so lange zu verweigern, bis der Vermieter erneut und dann im Rahmen des ordnungsgemäßen Abrechnungszeitraumes abrechnet. Der Mieter muss dann nur den neu berechneten Saldo begleichen.

0 Kommentare zu „Zeitspanne des Abrechnungszeitraum?”

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