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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Verhandlungen zwischen (angeblichem) Kunden und Makler genügen für sich allein genommen nicht.<br />
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Ohne (ausdrückliche oder stillschweigenden) Maklervertrag oder sonstige Provisionszusage kein Provisions-Anspruch des Maklers.<br />
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Die Klägerin ist nicht berechtigt, von dem Beklagten den begehrten Mäklerlohn zu verlangen (§ 652 BGB).<br />
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In Übereinstimmung mit der Beurteilung des Erstgerichts konnte sie den bestrittenen Abschluss eines Maklervertrages mit dem Beklagten nicht beweisen.<br />
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1. Grundsätzlich ist derjenige, der die Dienste eines gewerbsmäßigen Maklers in Anspruch nimmt, nach § 653 BGB auch ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung provisionspflichtig. Aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung eines Maklers gefallen lässt, folgt noch nicht notwendigerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Sache des Maklers ist es, für klare Verhältnisse zu sorgen. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches, Missverständnisse ausschließendes Provisionsverlangen (BGH MDR 1987, 33).<br />
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Benennt der Makler mögliche Käufer ohne vorherige Vereinbarung mit dem Interessenten, so handelt er, soweit ihn die Erwartung einer späteren Provisionszusage leitet, auf eigenes Risiko. Er nimmt damit die Gefahr in Kauf, bei Abschluss eines Hauptvertrages keine Verkäuferprovision zu erlangen. Verwirklicht sich das bewusst übernommene Risiko, so können dessen nachteilige Folgen dem Makler nicht mit dem Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben abgenommen werden. Schutzwürdige Belange des Maklers werden dabei nicht berührt. Der Makler hat es in der Hand, die Vertragsangelegenheit erst nach Abgabe eines eindeutigen Provisionsversprechens zu benennen. Ein solches die eigenen Interessen wahrendes Geschäftsgebaren ist dem Makler zuzumuten (vgl. BGH MDR 1986, 131).<br />
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2. Vorliegend kann auch nicht von einer schlüssigen oder stillschweigenden Willenserklärung des Beklagten zum Abschluss eines Maklervertrages ausgegangen werden.<br />
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Wer sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Mäklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag hinsichtlich seines zum Verkauf stehenden Hausgrundstückes zustande kommt. Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler von Objektsuchenden beauftragt ist und deshalb mit der Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Auftraggeber des Maklers erbringen will. Der Verkäufer braucht in einem solchen Fall nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet.<br />
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Gerade im Hinblick auf die allgemein bekannte Größe der Organisation der Klägerin als Immobiliengesellschaft ..... durfte der Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer zu den Auftraggebern der Klägerin zählen.<br />
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Zudem drückt das schlichte Entgegennehmen von Informationen noch nicht die Bereitschaft aus, dem Informanten für den Fall des Zustandekommens des Hauptvertrages ein Entgelt zu zahlen. Selbst der Umstand, dass der Beklagte anlässlich des Besichtigungstermins auf das Provisionsverlangen hingewiesen worden sein soll, ändert daran ebenso wenig wie der spätere Verkauf des Hausgrundstücks durch den Beklagten, da der Beklagte das Provisionsverlangen ablehnte, was er durch Zurücksendung der übermittelten Schriftstücke ohne die geforderte Unterschrift zum Ausdruck brachte (vgl. BGH MDR 1986, 131).<br />
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Eine stillschweigende Willenserklärung des Beklagten kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ebenfalls nicht angenommen werden. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Handlungsweise eines Interessenten an sich den Schluss auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen zulassen könnte, so gilt dies dann nicht, wenn diese Person etwa durch Zurücksendung von Angeboten, ohne die geforderte Unterschrift geleistet zu haben, eindeutig erklärt, dass ihr der rechtsgeschäftliche Wille zum Vertragsabschluß fehle (vgl. BGH MDR 1987, 33).<br />
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3. Schließlich lässt auch der Abschluss des Hauptvertrages für sich allein nicht ohne weiteres den Rückschluss auf das Zustandekommen auch des Maklervertrages zu.<br />
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Nur dann, wenn aufgrund eines bereits vorher bestehenden Maklervertrages - was vorliegend nicht der Fall ist - der Auftraggeber ein Angebot des Maklers erhalten und bald danach über das betreffende Objekt einen dem Angebot entsprechenden Vertrag ausgehandelt hat, schließt die Rechtsprechung die Lücke, die in solchen Fällen hinsichtlich des dem Makler obliegenden Nachweises der Kausalität leicht entstehen kann, mit einer der Lebenserfahrung entsprechenden Kausalitätsvermutung (BGH NJW 1984, 32).<br />
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4. a) Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage sind die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung und das gefundene Beweisergebnis nicht nur nicht zu beanstanden. Der Senat tritt ihnen ausdrücklich bei und nimmt auf die Ausführungen in den dortigen Entscheidungsgründen in vollem Umfang Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO) .....(wird ausgeführt ...)<br />
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5. Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen der Klägerin anzumerken:<br />
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a) Der Klägerin obliegt die Beweislast dafür, dass es zunächst überhaupt zu einem Abschluss eines Maklervertrages gekommen ist. Erst dann kann die Frage relevant werden, ob der wirksam geschlossene Vertrag mit Bedingungen versehen wurde. Denn derjenige, der aus einem Rechtsgeschäft Rechte herleitet, trägt die Beweislast dafür, dass das Rechtsgeschäft ohne aufschiebende Bedingung vorgenommen worden ist (vgl. BGH NJW 1985, 497).<br />
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Geht man davon aus, dass sich der Beklagte allenfalls nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bereit gezeigt hätte, einen Maklervertrag abzuschließen, so kann daraus jedenfalls eine direkte Willenserklärung zum Vertragsabschluss nicht gefolgert werden. Nach allem blieb die Klägerin für die Frage des Vertragsabschlusses beweisfällig.<br />
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b) Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, das Landgericht messe der Schriftform unzulässigerweise einen Beweiswert zu.<br />
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Die Tatsache, dass jemand ein ihm unterbreitetes schriftliches Vertragsangebot zweimal ohne Unterschrift zurückleitet, hat als Indiz durchaus Beweiswert für die Beurteilung, ob eine rechtswirksame Willenserklärung zu einem Vertragsabschluß abgegeben werden sollte oder nicht.<br />
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OLG Nürnberg, Urteil vom 9.11.2000 - Az. 2 U 2770/00<br />

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