hat diese Frage am gestellt
Ghostraider
Da hat der Anwalt in soweit Recht, das der Vermieter für eine zu erwartende Nebenkostenabrechnung einen Betrag, einhalten darf.
Diese darf aber nur in der Höhe zurückgehalten werden wie eine Forderung des letzten Jahres belief.
Das heißt, mussten Sie im letzten Jahr 300€ Nachzahlen oder Sie bekamen 300€ zurück, kann er einen Betrag in diese Höhe jetzt auch bis zu 12 Monate zurück halten.
Er kann aber keinen Betrag von 900€ für eine zu erwartende Nachzahlung einhalten.
Den Rest muss er auszahlen wenn keine Beanstandung der Mietsache und Mietschulden vorliegen.
Sollten jedoch versteckte Mängel sichtbar geworden sein muss der Mieter dafür aufkommen aber da kann der Vermieter das Geld dafür nachfordern.
Gruß
ghost
nefetina
Das verstehe ich nicht ganz. Es ist egal ob ich 300 Euro von ihm bekommen habe oder er von mir, er kann 300 einbehalten?
Denn ich hatte 300 Euro zuviel Nebenkosten bezahlt und das wird dieses Jahr auch so sein.
Können Sie mir bitte sagen, wo ich das schriftlich finden kann?
vielen Dank.
Ghostraider
Vorab nur dieses Urteil, aber später mehr, also auch den Gesetzestext.
Beim Auszug darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn Nachforderungen bei der Betriebskostenabrechnung zu erwarten sind (BGH, Az. VIII ZR 71/05).
Schickt der Vermieter die Abrechnung nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, muss der Mieter die Nachforderung gar nicht bezahlen. Laut BGH können Mieter aus Unkenntnis trotzdem überwiesene Beträge sogar zurückfordern (Az. VIII ZR 94/05). Nach Entdeckung des Irrtums haben sie dafür drei Jahre Zeit. Wichtig: Der Anspruch des Mieters auf eine Erstattung von Nebenkosten bleibt auch bestehen, wenn der Vermieter verspätet abrechnet.
Gruß
ghost
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