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Kaution einbehalten

 administrator Experte! hat diese Frage am gestellt
Hallo,

ich habe folgendes Problem:

Die Kaution für meine Wohnung betrug 1200 Euro. Bei meinem Auszug wurde ein Übergabeprotokoll gemacht, in dem steht, dass nichts in der Wohnung zu beanstanden ist. Mein Mieter will mir aber nur 300 Euro zurück zahlen, sprich 900 Euro einbehalten. Seine Begründung waren Nachforderungen zu Nebenkosten. Nachforderungen sind allerdings nicht zu erwarten. Bei den letzten beiden Abrechnungen haben ich über 300 Euor im Jahr zurück bekommen, da die Nebenkosten sehr hoch angesetzt sind. Er will mir den Rest bei der nächsten Nebenkostenabrechnung zahlen. Die wäre Juli nächstes Jahr.
Nach der Übergabe bin ich gleich zum Mieterbund und der Anwalt dort meinte, da könnte ich nichts machen. Habe nun viel Gegenteiliges dazu gelesen.
Es ist auch zu erwarten, dass sich der Vermieter bis aufs Messer streiten wird, da er bei der Übergabe ein mir bis dahin nicht bekanntes, unfreundliches Gesicht gezeigt hat.
könnt ihr mir bitte weiterhelfen?

vielen Dank,

Nefetina
Stichwörter: kaution + einbehalten

3 Kommentare zu „Kaution einbehalten”

 Ghostraider Experte!

Da hat der Anwalt in soweit Recht, das der Vermieter für eine zu erwartende Nebenkostenabrechnung einen Betrag, einhalten darf.
Diese darf aber nur in der Höhe zurückgehalten werden wie eine Forderung des letzten Jahres belief.
Das heißt, mussten Sie im letzten Jahr 300€ Nachzahlen oder Sie bekamen 300€ zurück, kann er einen Betrag in diese Höhe jetzt auch bis zu 12 Monate zurück halten.
Er kann aber keinen Betrag von 900€ für eine zu erwartende Nachzahlung einhalten.
Den Rest muss er auszahlen wenn keine Beanstandung der Mietsache und Mietschulden vorliegen.
Sollten jedoch versteckte Mängel sichtbar geworden sein muss der Mieter dafür aufkommen aber da kann der Vermieter das Geld dafür nachfordern.

Gruß
ghost

 nefetina

Das verstehe ich nicht ganz. Es ist egal ob ich 300 Euro von ihm bekommen habe oder er von mir, er kann 300 einbehalten?
Denn ich hatte 300 Euro zuviel Nebenkosten bezahlt und das wird dieses Jahr auch so sein.
Können Sie mir bitte sagen, wo ich das schriftlich finden kann?

vielen Dank.

 Ghostraider Experte!

Vorab nur dieses Urteil, aber später mehr, also auch den Gesetzestext.

Beim Auszug darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn Nachforderungen bei der Betriebskostenabrechnung zu erwarten sind (BGH, Az. VIII ZR 71/05).

Schickt der Vermieter die Abrechnung nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, muss der Mieter die Nachforderung gar nicht bezahlen. Laut BGH können Mieter aus Unkenntnis trotzdem überwiesene Beträge sogar zurückfordern (Az. VIII ZR 94/05). Nach Entdeckung des Irrtums haben sie dafür drei Jahre Zeit. Wichtig: Der Anspruch des Mieters auf eine Erstattung von Nebenkosten bleibt auch bestehen, wenn der Vermieter verspätet abrechnet.

Gruß
ghost

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