gefragt von administrator am 30.11.1999
anteilige Berechnung von NK
Hallo!Wir wohnen seit einem Jahr in einer Mietwohnung. Wir wohnen in einem 8-Parteien-Haus, in dem seit Anfang des Jahres eine Wohnung frei steht. Was passiert nun mit den Nebenkosten wie z.B. Hausreinigung? Werden die jetzt nur durch 7 geteilt oder trägt der Mieter den Teil der nicht vermieteten Wohnung? Es darf ja eigentlich nicht das Problem der Mieter sein, wenn der Vermieter die Wohnung nicht vermietet. Werden die Kosten nur auf 7 Parteien umgelegt, erhöhen sich ja automatisch die Nebenkosten. Damit sind wir aber nicht einverstanden, da wir, wie gesagt, ja nichts dafür können, dass die Wohnung frei steht.
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte. Das Problem ist ja auch, dass wir deshalb eventuell im letzten Jahr zuviel bezahlt haben.
Gruß,
JohnnyE
Antworten
antwort von Susanne am
Vollkommen richtig. Der Vermieter hat den Leerstand zu tragen. Selbst beim Umlageschlüssel für Personen muss der Vermieter so rechnen, als sei die Wohnung an eine Person vermietet.
antwort von JohnnyE am
Hallo Susanne!Danke für die Antwort. Kann man das eigentlich irgendwo nachlesen? Ich würde nämlich gerne etwas in der Hand haben, wenn ich meinen Vermieter darauf ansprechen muss.
Schönes Wochenende,
JohnnyE
antwort von Susanne am
[quote:721fb]Auch wenn eine Wohnung in einem Mietshaus leer steht, fallen Nebenkosten für diese Einheit an. Und diese muss der Hauseigentümer selber zahlen, urteilte das Amtsgericht Zwickau (Az.: 2 C 264/00). Denn dem Mieter dürfen wegen des Wohnungsleerstands, den er nicht verantworte, keine zusätzlichen Kosten entstehen. Ausnahme: Rein verbrauchsabhängige Kosten wie etwa Wasser. Dort müssen Mieter ihren individuellen Verbrauch zahlen, allerdings nach einem Abschlag. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch in einer unbewohnten Wohnung Wasser entnommen wird. Das Amtsgericht Görlitz entschied in einem vergleichbaren Fall: Wird nach Wohnfläche abgerechnet, hat der Mieter keine Möglichkeit zu argumentieren, er habe keinen oder nur einen geringen Verbrauch gehabt. Genau das gelte bei einem Leerstand auch für den Vermieter. (1 C 1386/96) [/quote:721fb]Quelle: [url:721fb]http://www.mieter-themen.de/fachberichte_artikel_223.htm[/url:721fb]
und siehe hier:
[url:721fb]http://www.wdr.de/tv/ardrecht/urteile/urteil.phtml?code=16316_371[/url:721fb]
antwort von JohnnyE am
Super! Da kann man ja echt was mit anfangen!Vielen Dank!!!
Gruß,
JohnnyE
