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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Forum,

habe leider ein kleines Problem mit meiner BKA für 2006.
Der Vermieter hat in dieser Abrechung z.B. die Umlageschlüssel bei einigen Kosten geändert:

1.Abwasser/Kanalgebühren: in den bisherigen Abrechungen wurden diese Kosten nach Verbrauch umgelegt
Gesamtkosten: Gesamtverbrauch x Einzelverbrauch=Einzelkosten

Dies ist für mich auch nachvollziehbar da jede Wohneinheit über eine Zähleinrichtung für Warm-und Kaltwasser verfügt!

in der BKA 06 werden diese Kosten jetzt neu nach Personenzahl umgelegt
Gesamtkosten: Gesamtfaktor x Einzelfaktor=Einzelkosten

Kann der Vermieter das einfach so machen? Eigentlich bezahl ich doch jetz als Wenigverbraucher den Mehrverbrauch der anderen Mieter (die weniger sparsam sind) mit, oder?

2.Auch den Umalgeschlüssel fürs Hauslicht hat er von Umlage nach Wohnungsgröße in Umalge nach Personenzahl geändert!
Das führt für uns ebenfalls zu einem Kostennachteil.

Nachdem ich unserem Vermieter ein Einspruchschreiben für die BKA geschickt habe, erhielt ich gestern eine Rückantwort, in der er nochmals die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt.
Wie soll ich mich nun verhalten? Muss ich die Nebenkosten zahlen obwohl sie meiner Meinung nach nicht richtig sind?
Kennt ihr evtl. ein Gerichtsurteil, was mir bei meinem Problem weiterhilft?
Leider habe ich keine Rechtschutzversicherung und im Mieterbund bin ich auch nicht (allerdings ist eine andere Mietpartei in unserem Hause im Mieterbund die auch Einspruch eingelegt haben)!
Was kann ich tun?

Für eure Anregungen und Zuschreiben danke ich im Voraus!

Viele Grüße

Susi
Stichwörter: zahlen + bka + falsche + geänderte + umlageschlüssel

1 Kommentar zu „Falsche BKA, geänderte Umlageschlüssel, Muss ich zahlen?”

Susanne Experte!

Hallo Susi,

der Vermieter muss nach Verbrauch abrechnen, wenn Verbrauchsgeräte pro Wohnung (Wasseruhr) vorhanden sind.
Grundsätzlich darf er den Umlageschlüssel nur ändern, wenn er das vor[/b:3c8f9] Beginn der Abrechnungsperiode den Mietern schriftlich mitteilt und sich der Umlageschlüssel dahingehend ändert, dass nach Verbrauch abgerechnet wird. Das ist aber hier nicht der Fall!
Ist im Mietvertrag nichts zum Umlageschlüssel vereinbart, muss er lt. BGB nach qm Wohnfläche abrechnen!

siehe:

§ 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.[/b:3c8f9] Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. (hier die Wasseruhren)[/color:3c8f9]

(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten [b:3c8f9]zukünftig[/b:3c8f9] abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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