gefragt von administrator am 30.11.1999
Sonderreinigung, Schlüsseldienst & Müllentsorgung -BKAbrechn
Hallo, 3 Fälle1. In einem nicht verschlossenen Kellerabteil sammelte sich Müll. Dies bemängelte unsere Vermieterin mit der Ankündigung der kostenpflichtigen Abholung durch die Müllentsorgung.
2. Jemand hat in unserem Hausflur einen Farbeimer umgeschtürzt. Da die Folgen nicht komplett entfernt wurden beantragte die Vermieterin eine Sonderreinigung.
3. Jemand hat in Schloss der Kellertür seinen Schlüssel abgebrochen. Der Schlüsseldienst musste gerufen werden.
2 und 3 wurden am schwarzen Brett bekannt gegeben mit dem Hinweis das sich der schuldige doch melden soll und die Rechungen begleichen soll. Gerade bei 3. wäre es möglich den Schuldigen zu finden in dem jeder seinen Schlüssel vorzeigt und einer dürfte ja einen zu wenig haben. Ich erwarte derzeit alle 3 Rechungen über die BK abgerechnet vorzufinden. Ist die rechtlich tragbar? Ich habe keine der 3 Rechungen verschuldet und sehe nicht ein warum ich einen Prozentteil der Kosten tragen soll.
Mit freundlichen Grüßen, 24Shorty
Antworten
antwort von Der_Mario am
Über die Nebenkostenabrechnung können nur die Kosten umgelegt werden, deren Umlage wirksam im Mietvertrag vereinbart worden ist.Zu 1.:
In (anonymen) Mehrfamilienhäusern kommt es leider immer wieder vor, dass Mieter und auch hausfremde Personen Sperrmüll in Kellerabgängen oder anderen Gebäudeteilen wild abstellen. Lässt der Vermieter diesen Sondermüll regelmäßig (also alle 2 bis 3 Jahre) entfernen, handelt es sich bei diesen Kosten um laufende Aufwendungen des Vermieters und damit um umlagefähige Betriebskosten. Fallen sie nicht regelmäßig an, sind es keine umlagefähigen Betriebskosten. (LG Berlin, Urteil vom 15.2.2002, Az.: 64 S 289/01)
Zu 2.:
Ich bin nicht sicher, ob eine solche Reinigung, die ja über das übliche hinausgeht, überhaupt umlagefähig ist, ich vermute aber eher nicht. Leider habe ich auf die Schnelle kein entsprechendes Urteil gefunden.
Zu 3.:
Der Vermieter kann die Kosten für die Anfertigung eines neuen Schlüssels oder das Auswechseln eines Schlosses nur verlangen, wenn der Mieter den Verlust des Schlüssels verschuldet hat. In diesem Fall ist es dem Vermieter m. E. zuzumuten, den Verursacher zu suchen.
antwort von Berni911 am
Zu 3: Wenn es sich bei dem abgebrochenen Schlüssel um einen Kellerschlüssel für das Schloss handelte!!! antwort von Himmelhilf am
Betriebskosten sind nur "laufende" Kosten. Heißt Kosten, die regelmäßig wiederkehrend auftreten. Bei Sperrmüll müsste er diesen regelmäßig bestellen. Daß eine Sonderreinigung und ein abgebrochener Schlüssel regelmäßig sind, wage ich zu bezweifeln. Diese gehen meiner Meinung nach aufgrund von Instandhaltung/-setzung zu Lasten des Vermieters. Und das ergibt sich aus § §535 BGB, der die Hauptpflichen des Mietvertrages regelt.
antwort von 24shorty am
na da warte ich mal auf die betriebskostenabrechnung. danke für die antworten auf jeden fall.
