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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich wohne mit meiner Mutter in einer 2-Zimmer Wohnung mit 52 qm². Zwischenzeitlich war ich ausgezogen, bin aber wieder zu ihr gezogen weil ich mich mit meinem damaligen Freund nicht mehr verstanden habe.
Nun ist es aber so, dass ich ein 9 Wochen altes Baby habe.
Wir kommen super klar, uns stört die Größe der Wohnung kein bisschen. Und durch den super Schnitt der Wohnung hat jeder eigentlich auch genügend Platz.
Es handelt sich um eine Gemeindewohnung und die zuständige Sachbearbeiterin hat uns gestern ein Schreiben geschickt von wegen, dass meine Mutter einen Antrag auf Untervermietung stellen muss wenn sie mich in der Wohnung aufnimmt
Ich hab dann heute bei der Dame angerufen und gefragt was das soll, vor allem weil ich nochdazu mit im Mietvertrag drin stehe.
Sie meinte, dass das nichts zählt da ich ja zwischenzeitlich ausgezogen wäre. Und sie will einen Antrag mit der Bitte dass ich mit meinem Sohn hier wohnen darf.
Sie meinte auch dass ich dann nur so lange hier wohnen darf wie sie das duldet da die Wohnung ja angeblich viel zu klein ist für zwei Erwachsene und ein Baby. Heute haben wir den Antrag abgeschickt, aber wie ich diese Sachbearbeiterin einschätze duldet sie es nur für ein paar Monate dass ich mit meinem Sohn bei meiner Mutter wohne.

Sind denn 52qm² wirklich zu wenig??? Und kann die Frau verlangen dass ich ausziehe und dann mit einem Baby auf der Straße sitze???
Ich werde mir zwar eine eigene Wohnung suchen, aber erst ende nächsten Jahres wenn ich wieder arbeiten gehe.
Was meint ihr dazu?
Stichwörter: wohnung + baby + dringe + erwachsene + überbelegt

5 Kommentare zu „2 Erwachsene & 1 Baby. 52qm². Wohnung überbelegt? Dringe”

Susanne Experte!

Was heißt "Gemeindewohnung"? Ist es Wohnraum der Kirchengemeinde, so ist in der Regel das Mietrecht nicht anwendbar. Wohl eher Sozialwohnung gemeint?

Weiterhin: es ist natürlich seeeehr sinnvoll, erst einen Antrag abzuschicken und sich danach schlau zu machen.

1. Eltern und Kinder dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung aufgenommen werden !!! Das hat überhaupt nichts mit Untervermietung zu tun.

2. Solltest Du tatsächlich als Hauptmieter im Mietvertrag stehen und hast nicht gekündigt, so kannst Du aus und einziehen so oft Du willst. Der Abschluss eines Mietvertrags hat absolut nichts mit Bewohnen der Wohnung zu tun! Du bist Mieter, Schluss-Ende-fertig.

3. Keine Überbelegung!

Melhase

Danke für deine Antwort <!-- s :) --><!-- s :) -->
Früher war die Wohnung mal eine Sozialwohnung, seit etwa 2 Jahren ist es aber keine mehr. Dennoch gehören die Wohnungen der Gemeinde und werden von der Gemeinde verwaltet.

Als Hauptmieter steh ich nicht im Vertrag, Hauptmieter ist meine Mutter.
In der Spalte wo normalerweise der Ehegatte eingetragen wird, wurde ich eingetragen. Weiß nicht ob das zählt?

Gibts denn irgendwo nen Paragraphen wo ich was festes in der Hand hätte?

Rano Experte!

Hi!

Ich fand gerade ein Urteil - Landgericht MÜNCHEN! :

(2.4.2003)Vermieter, Überbelegung, Mietrecht, fristlose Kündigung, Wohnung, Drei-Zimmer-Wohnung, Vermieter, Mieter, KündigungWas zuviel ist, ist zuviel. Dieses Sprichwort gilt offensichtlich auch im deutschen Mietrecht. Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, muss ein Mieter mit seiner fristlosen Kündigung rechnen, wenn er eine zu große Zahl von Familienangehörigen in eine dafür ungeeignete Wohnung aufnimmt. (Landgericht München I, Aktenzeichen 14 S 20709/01)

ALLERDINGS waren hier viel mehr Personen zugezogen.
<!-- m --> http://www.baulinks.de/webplugin/2003/0314.php4">http://www.baulinks.de/webplugin/2003/0314.php4 <!-- m -->

Ich kann die Aussage: Nicht Hauptmieter, aber mit eingetragen nicht so recht interpretieren. Ggfs. müsstest Du die Seite mal scannen und hier einstellen.

In der Tat hätte ich der Sachbearbeiterin erstmal ihre Entscheidungsgründe aus der Nase gezogen, denn bei 3Personen ist m.E. ohnehin keine[/u:cfa2d] Überbelegung gegeben.
Vielleicht googelst Du mal selbst im Bayrischen Landesrecht, ... ggfs auch in der Münchner Satzung zum Thema Überbelegung.

Gruß
Ralph

Susanne Experte!

Es kann durchaus mehr als nur einen Hauptmieter geben, ausschlaggebend ist aber, dass Du den MV auch unterschrieben hast.
Sagen wir mal so: alle Mieter, die den MV unterschrieben haben, sind Hauptmieter!
Das hat eher Vorteile für den Vermieter...

Ansonsten halte ich es nicht für sinnvoll die Tochter da einzutragen, wo sonst der Ehegatte steht. Ist das eigentlich ein uralter Vertrag? In der Regel sind heute beide Ehegatten Hauptmieter und nicht wie früher, wo die Ehefrau sowasähnliches wie geduldet war.

Aber trotzdem, bei Zuzug von Kindern oder Eltern/-teilen ist eine Erlaubnis durch den VM nicht erforderlich (da gibt es auch ein Urteil, wo ein Mieter gleich Vater und Mutter zur Pflege aufgenommen hat) und erst recht kein Antrag auf Untervermietung.

Ich denke nämlich, dass Du eine Ablehnung bekommst wg. Überbelegung- hört sich zumindest danach an.

Melhase

den mv hab ich nicht mit unterschrieben, ich war damals ja erst 4 jahre alt. meine mutter hat ihn unterschrieben und ich wurde dazu geschrieben, dass ich eben auch dort wohne. aber ist schon 20 jahre her

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