gefragt von administrator am 30.11.1999
keine miete bezahlt - kündigung bekommen
ich bin arbeitslos geworden und konnte im november und dezember keine miete bezahlen. im januar habe ich nur die hälfte überwiesen.daraufhin habe ich die fristlose kündigung bekommen.
jetzt habe ich eine nachzahlung vom arbeitsamt bekommen und die mietschulden beglichen.
finanziell sieht es bei mir nicht so gut aus. kann mir auch keinen anwalt oder mieterbund leisten.
kann mir jemand sagen ob durch den ausgleich des mietrückstandes die kündigung zurückgenommen werden muss.
danke
Antworten
antwort von administrator am
Hallo,es ist egal, ob durch die Begleichung der Schuld der Grund für die Kündigung weggefallen ist. Wenn diese Option im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich erwähnt wurde steht die Kündigung nachwievor im Raum und du musst jedenfalls dringenst und schnellstmöglich wiedersprechen.
Gehe unbedingt zum Mieterverein, die 60 bis 70 Euro sind jedenfalls eine vernünftige Investition, insbesondere wenn man finanziell nicht so gut ausgestattet ist.
Josh
antwort von administrator am
Deine Kündigung ist mit der Überweisung deiner Miet-Rückständen " unwirksam " gewordern.Ein Vermieter kann seinem Mieter fristlos kündigen, wenn der mit 2 Monatsmieten ( kalt ) im Verzug ist.
Wenn der Mieter aber unverzüglich diese " Schuld" wieder begleicht, ist diese Unwiksam.
Also er kann dir gar nichts !
antwort von Oliver Curd am
Hallo,damit auch Josh es weiß, es steht im §543 BGB
Auszug:
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
Mfg
O.C
antwort von administrator am
Wie bereits geschrieben: wenn du dich nicht beim Vermieter meldest steht die Kündigung nachwievor im Raum. Ob du dieses Vorbringen (am besten schriftlich) nun "Widerspruch gegen die Kündigung" oder "Aufrechnungserklärung" nennst. Du musst was machen!
Josh
antwort von raskolnikow am
die kündigung ist kraft gesetzes unwirksam geworden. in einem räumungsprozess kann sie auch nicht mehr benutzt werden. übrigens: § 569 abs. 3 nr. 2 bgb. wenn hier jemand schon zitiert, dann bitte auch ins gesetz schauen!
antwort von Oliver Curd am
@raskolnikowwar in der ursprünglichen Frage von einer Räumungsklage die Rede??!!??
Nein!!
o.c
