Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Tag.

Vergangenes Jahr im Frühjahr wurde mir zum Ende 2004 meine Wohnung wg. Eigenbedarf gekündigt. Der junge Sohn meiner Vermieterin will in die Wohnung einziehen. Er wohnt noch in seinem Kinderzimmer.

Die Wohnung haben bereits meine Eltern gemietet. Ich habe den Mietvertrag der Wohnung geerbt. Ich möchte aber nicht ausziehen. Ich verbinde viel mit der Wohnung.

Jetzt hat meine Vermieterin einen Anwalt eingeschaltet und die Räumungsklage eingereicht. Ich war schon mehrfach beim Mietverein und die haben bisher die Korrespondenz übernommen.

Was kann ich machen? Wie teuer wird die Gegenklage für mich? Habe ich Chancen? Wie lange dauert die Räumung?

danke!

i

4 Kommentare zu „Kündigung wg. Eigenbedarf => Mir droht schon Räumungsklag”

Gast Experte!

Sach mal, wo leben wir denn?
Der Vernieter hat dir vor über einem 3/4 Jahr gekündigt, und Du hast dir keine neue Whg. besorgt und wunderst Dich nun, das es zu einer Räumungsklage kommt? tztztz.
Nur weil Du in der Whg aufgewachsen bist, ergibt sich daraus doch kein Wohnrecht auf Lebenszeit.
Da ein direkter Fam.angehöriger in die Whg. zieht, scheint hier ja wohl eine Kündigung wegen Eigenbedarf gerechtfertigt und m.E. auch als Erfolgversprechend.

Gast Experte!

Leider habe ich das befürchtet.

Im Sommer hatte ich einen Herzinfakt. Gilt das als sog. "Soziale Härte" ?
Mit meiner Rente kann ich auch nicht unbedingt ausziehen.

Kann ich mich darauf berufen? Welcher Bedarf ist schwerer? Ein junger, fitter Mann oder eine alte Dame?

Gast Experte!

Leider habe ich das befürchtet.

Im Sommer hatte ich einen Herzinfakt. Gilt das als sog. "Soziale Härte" ?
Mit meiner Rente kann ich auch nicht unbedingt ausziehen.

Kann ich mich darauf berufen? Welcher Bedarf ist schwerer? Ein junger, fitter Mann oder eine alte Dame?[/quote:c9361]

Bei Ihnen könnte die Sozialklausel laut §574 BGB zum tragen kommen, wenn Sie ein hohes Alter haben und gebrechlich oder krank sind und ev. schon lange in der Wohnung wohnen. Also wenn ein Umzug nicht zumutbar ist.

MfG.

Gast Experte!


Bei Ihnen könnte die Sozialklausel laut §574 BGB zum tragen kommen, wenn Sie ein hohes Alter haben und gebrechlich oder krank sind und ev. schon lange in der Wohnung wohnen. Also wenn ein Umzug nicht zumutbar ist.

Sie hätten allerdings auch sofort bis 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses Widerspruch einlegen müssen, nach dem Ihnen der Herzinfarkt bekannt war. Haben Sie die Kündigung genau untersucht?

Hat Ihr Vermieter genaue Angaben gemacht , für sich selbst oder für wen er den Eigenbedarf beansprucht?

Hat der Vermieter Sie auf das Widerspruchsrecht in der Kündigung hingewiesen?

Wenn nicht, könnte die Kündigung unwirksam sein. Gehen Sie mit der Kündigung sofort zum Rechtsanwalt und klären Sie das.

MfG.[/quote:fb17f][/quote:fb17f]

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.