gefragt von administrator am 30.11.1999

Schönheitsreparatur und Mietminderung

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich Schönheitsreparaturen.
Da ich (bislang) in einer Wohnung mit altem Fußboden und Türen lebe, wollte ich diese nun, wie meine Nachbarn auch, diese durch den Vermieter (Genossenschaft) reparieren bzw. moderniesieren.

Dabei bekomme ich ein neues Bad, Küche, Fußboden (neu gestalten/begradigen) Fenster (defekt und verbraucht) und Türen. Teppich muß ich in Flur, Arbeitszimmer und Schlafzimmer legen.

Der Umbau dauert ca 4 Wochen, so lange kann ich die Wohnung nicht nutzen (Möbel gehen in Keller/Dachboden) und wohne vorrübergehend bei meinen Eltern. Habe ich ein Anspruch auf Mietminderung oder Streichung für 4 Wochen?

Meine Nachbarn haben es verneint, da ich ja die Reparatur/Moderniesierung selbst haben möchte. Andererseits trage ich diese Schönheitsreparaturen dann anschließend durch die Mieterhöhung.

Vielen Dank für Eure Hilfe

Florian

Antworten

antwort von Susanne am
Ist die Wohnung gar nicht bewohnbar und der VM stellt auch keine Ersatzwohnung, ist auch keine Miete zu zahlen.
Wurde mit dem VM denn besprochen, dass Du während der Zeit die Wohnung nicht bewohnen kannst oder hast Du das selbst entschieden?

antwort von Rano am
Die aufgezählten Arbeiten sind keine 'Schönheitsreparaturen'.

Gleiche Fragestellung wie Susanne:
MUSST Du überhaupt GLEICHZEITIG alle Räume räumen?

Wird mit Schüttung und Hartfaserplatten gearbeitet, gibt es dafür keinen Grund. Bei einem Fließestrich sieht es natürlich anders aus,

Grundsätzlich bin ich natürlich der Meinung:
Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.
Damit meine ich gewiss nicht die Arbeiten an sich,
aber Deine Unterbringung kostet Dich nüx und
Du hast die Arbeiten selbst angeleiert, weil Du es so wolltest, nicht weil da irgendein Zwang bestanden hätte.

Gruss
Ralph

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