gefragt von administrator am 30.11.1999

Kündigung nach Zwangsversteigerung / Teilungsversteigerung

Hallo!

Wir interessieren uns gerade für ein Zwangsversteigerungsobjekt und würden danach gerne selbst einziehen (also Eigenbedarf).

Folgender Fall:

Eine Zwangsversteigerung zur "Aufhebung der Gemeinschaft". Es wohnen Mieter in dem Objekt, die einen Zeitmietvertrag über 10 Jahre haben, von denen bereits 7 Jahre vergangen sind.

Ich habe gelesen, daß es bei einer Teilungsversteigerung (das ist doch eine solche Zwangsversteigerung zur "Aufhebung der Gemeinschaft"?) das Sonderkündigungsrecht, welches man normalerweise bei einer Zwangsversteigerung hat (also Kündigung mit 3 Monatsfrist unabhängig von Mietdauer), nicht gilt.

1. Stimmt das?
2. Wenn wirklich kein Sonderkündigungsrecht vorliegt: Kann man den Zeitmietvertrag überhaupt kündigen (z.B. wegen Eigenbedarf), oder muß man warten, bis die restlichen 3 Jahre vorbei sind? Wenn ja, wie sind die Kündigungsfristen?
3. Wenn man das Objekt nicht im Rahmen einer Zwangsversteigerung erwirbt, sondern vorher durch Kauf: Wie sieht es dann mit den Kündigungsmöglichkeiten bei o.g. Vertrag aus? Möglich vor Ablauf der 3 Jahre? Kündigungsfristen?

Im voraus danke für alle Antworten!
Gruß
S. Klein

Antworten

antwort von Susanne am
Der Mietvertrag sollte vor Kauf von einem Fachanwalt geprüft werden, der kann die entsprechenden Fragen den beantworten.

Weil:
es besteht ggf. die Möglichkeit, dass es sich hier nicht um einen Zeitmietvertrag handelt, dann besteht lediglich ein unbefristeter MV, der durch Eigenbedarf gekündigt werden kann.

Ist das nicht geprüft, stehen die anderen Fragen nicht zur Diskussion.
BTW würde es mich schon interessieren, wo Du gelesen hast, dass bei einer Teilungsversteigerung das Sonderkündigungsrecht wegfällt.

antwort von kleinebiene am
Hallo,

leider habe ich den Mietvertrag (noch) nicht vorliegen. Wenn einer der Eigentümer zustimmt, kriege ich eine Kopie.

Hier steht beispielsweise was zu Sonderkündigungsrecht bei Teilungsversteigerung:
http://www.kanzlei-heilbronn.de/teilung ... erung.html

Gruß
S. Klein

antwort von Susanne am
Ja, stimmt- wußt ich auch noch nicht!
Besteht also ein gültiger Zeitmietvertrag, kann der nicht mit Eigenbedarf gekündigt werden.
Ein Zeitmietvertrag könnte nur durch ausserordentliche Kündigung gekündigt werden. Vermieterseitig wäre das z.B. bei Mietausstand.

Möglich wäre bei gültigen Zeitmietvertrag, dem Mieter einen Aufhebungsvertrag gegen entsprechende Vergütung anzubieten.

antwort von kleinebiene am
Hallo,

ich hätte noch eine weitere Frage.

Was ist, wenn im Grundbuch an Lfd. Nr. 4 steht, daß die Zwangsversteigerung angeordnet wurde und erst an Lfd. Nr. 6, daß die Teilungsversteigerung angeordnet wurde? Handelt es sich im Hinblick auf die Kündigungsmodalitäten jetzt um eine Zwangs- und/oder eine Teilungsversteigerung?

Wenn es nicht als Teilungsversteigerung behandelt würde, hätte man ja auf alle Fälle das Sonderkündigungsrecht.

Gruß
S. Klein

antwort von Susanne am
Abgesehen davon, dass es mit Mietrecht so gut wie nichts zu tun hat, gehe ich mit Deiner letzten Aussage konform.
Zu den anderen Sachen kann vielleicht ein Notar Auskunft geben.

antwort von nawigacja am
:D
GUTEN TAG; BIN NEU IN DEM FORUM :shock:

WIR MÖCHTEN EIN OBJEKT AM 29.01 ERSTEIGERN; DAS OBJEKT HAT EINEN VERKEHRSWERT VON 97000€
ICH HABE MIT DEM GLÄUBIGER TELEFONIERT; SIE GEBEN ES FÜR 68000€ HERAUS:
WELCHE SACHEN KOMMEN AUF MICH ZU:
DAS OBJEKT HAT 120qm WOHNFLÄCHE UND CA 3700qm GRUNDSTÜCK WALD/HOLZUG WAS BEDEUTET HOLZUNG?
ES IST NICHT AN KANAL ANGESCHLOSSEN UND BEDARF EINER SANIERUNG MODERNISIERUNG; WOBEI ES WURDE DAMIT SCHON ANGEFANGEN?
DAS OBJEKT IST BEWOHNT; WIELANGE DAUERT ES BIS DER EIGENTÜMER AUSZIEHT UND VORALLEM WAS KOSTET MICH DAS NOCH; IST ES EINFACH ODER KANN ES LÄNGER DAUERN:
BITTE UM HILFE
MFG :wink: :wink: :wink:

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