gefragt von administrator am 30.11.1999

Fragen zur Betriebskostenabrechnung

Hallo Zusammen,

ich bin neu hier und bräuchte Euren Rat.
Ich habe im Juli eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlungsaufforderung von ca. 453 Euro bekommen.

Das ominöse daran ist, dass ich nur vom 1.01.2005-31.03.2005 abgerechnet wurde ( bin zum 1.04.2005 ausgezogen)

Im Jahr 2004 hatte ich für das GESAMTE Jahr nur eine Nachzahlung von 340 Euro.

A: finde ich 450 für 2 Monate sehr hoch ( den März war ich schon nicht mehr in der Wohnung, da ich zum 1.3.2006 schon in der neuen Wohnung wohnte) und
B: denke ich, dass meine ex-Vermieterin mir die Abrechnung ohnehin zu spät vorlegte.

Liege ich da richtig unter Berücksichtigung des folgenden Abschnittes aus dem BGB

[b:acdc1]"Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten"[/b:acdc1]

Denn für mein Empfinden hätte mir diese Abrechnung in meinem Falle bis 31.3 diesen Jahres vorliegen müssen.

Sehe ich das Richtig ?

liebe Grüsse
Mell

Antworten

antwort von Susanne am
Nein, das richtet sich nach dem Wirtschaftsjahr, aber ich würde es mal versuchen, denn eine Abrechnung müsste wie folgt aussehen:
Abrechnungszeitraum ist immer das Wirtschaftsjahr. Entspricht das dem Kalenderjahr (ist im Allgemeinen so) ist der Abrechnungszeitraum immer vom 01.01.200x bis zum 31.12.200x, in Deinem Fall halt 2005. Von dieser Jahresabrechnung trägst Du 3/12, weil der Vertrag am 31.03. endete (egal, wann Du ausgezogen bist.
Daher endet die Frist auch erst am 31.12.2006.
Steht bei Dir definitiv der 31.03. als Ende des Abrechnungszeitraums, dann hätte der VM sich selbst ein Bein gestellt, da solltest Du das mit der Frist mal anbringen.

antwort von Mell25 am
Hallo Susanne,

das heißt also, hätte meine Vermieterin als Komplett Zeitraum 1.01.2005 angegeben bis 31.12.2005 dann hätte sie Zeit gehabt bis 31,12.2006.

In meinem Fall hat sie tatsächlich nur die betreffenden 3 Monate angegeben.
Somit ist es verjährt? Verstehe ich das korrekt?

Zusätzlich zu dem Zeitraum kommt mir der Betrag auch extrem hoch vor.
Denn wie schon erwähnt wohnte ich den März schon nicht mehr dort und hatte wie gesagt für das GESAMTE Jahr 2004 eine niedrigere Abrechnung als für diese 3 Monate.
DAS finde ich auch mehr als seltsam.

Danke für Deine Antwort

liebe Grüsse
Melanie

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