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Variationen der Mietbindung

Der Mietvertrag passt sich in seiner Form den Plänen von Mieter und Vermieter an.







Die verschiedenen Mietvertragstypen müssen beiden Vertragsparteien schmecken.
Foto: Photodisc


Vermieter und Mieter haben die Wahl, wie sie sich aneinander binden wollen. Das Mietrecht gibt ihnen mehrere Modelle zur Hand, damit sie den Vertrag ihrer Lebensplanung anpassen können.


Das neue Mietrecht hinterlässt auf den einzelnen Vetragstypen seine Spuren:

Neuer Zahlungstermin

Die Miete ist bis spätestens zum dritten Werktag des Monats fällig.

Für bestehende Verträge bleibt alles beim Alten: Der Mieter kann bis zum Monatsende zahlen.

Allerdings verlangen die meisten Vermieter per Vertrag ihr Geld schon zum Monatsanfang.


Alte Zeitmietverträge

Die "normalen" Zeitmietverträge sind mit dem alten Recht abgeschafft und können nach dem 1. September 2001 nicht mehr abgeschlossen werden. Vermieter und Mieter vereinbarten darin eine bestimmte Laufzeit. Der Mieter konnte zwei Monate vor Ablauf der Frist verlangen, dass der Vertrag verlängert wird.

Die alten Zeitmietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, laufen weiter. Für sie gilt das alte Recht.


Neue Zeitmietverträge

Der neue so genannte qualifizierte Vertrag kann so lange laufen, wie seine Vertragspartner es wollen. Das alte Mietrecht begrenzte die Laufzeit auf fünf Jahre.

Der Vermieter muss schon im Vertrag den Befristungsgrund angeben: Eigenbedarf; Umbau, Sanierung, Abriss; Werkswohnung. Fehlt einer der Gründe, läuft der Vertrag über unbestimmte Zeit, gilt rechtlich als unbefristeter Vertrag.

Vier Monate vor Ablauf der Frist, kann der Mieter nachfragen, ob der Grund noch besteht. Ist er entfallen, kann der Mieter darauf bestehen, dass der Vertrag unbefristet weiterläuft.


Fristloser Staffel- und Indexvertrag

Beide Vertragsarten können - wie der qualifizierte Zeitvertrag - so lange laufen, wie die Vertragspartner es wollen.

Das alte Mietrecht befristete Staffelverträge auf höchstens 10 Jahre. Indexverträge liefen mindestens 10 Jahre.


Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, kann der Lebenspartner den Vertrag übernehmen - auch wenn er den Vertrag nicht unterschrieben hat.
Stichwörter: variationen + mietbindung

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