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Bagatellschäden
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Allerdings kann er im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter für bestimmte kleinere Reparaturen, so genannte Bagatellschäden, aufkommen muss.

Dem sind allerdings enge Grenzen gesetzt: So darf jede einzelne Reparatur höchstens rund 50 Euro bis etwa 75 Euro kosten – diese Kostenobergrenzen haben verschiedene Gerichte in zahlreichen Urteilen als für den Mieter noch zumutbar festgelegt. Zudem dürfen alle Kleinreparaturen, die innerhalb eines Jahres anfallen, zusammen bestimmte Beträge nicht überschreiten – auch hier haben die Gerichte in der Vergangenheit nicht einheitlich geurteilt, es sind in jedem Fall aber nur wenige Prozent der Jahresmiete. Der Vermieter ist auch nicht berechtigt, eine größere Reparatur in mehrere kleine Rechnungen aufzuteilen – für größere Schäden muss er aufkommen. Außerdem gilt: Eine Abwälzung der Reparaturpflicht auf den Mieter ist nur für solche Teile möglich, auf die der Mieter häufigen Zugriff hat, diese also häufig nutzt.

Etwas anderes gilt, wenn der Mieter einen Schaden selbst verursacht. Wird etwa eine Emaille-Badewanne beschädigt, weil der Mieter einen schweren Gegenstand darauf fallen lässt, so haftet er für den entstandenen Schaden.
Stichwörter: bagatellschäden

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