gefragt von administrator am 30.11.1999
Abriß einer Gartenhütte, mit dem Dach aus Asbest-Zement .
Liebe Forums-Mitglieder,wir wohnen in einem kl. Städtchen i.d. Uckermark. Bei Einzug i.d. Wohnung haben wir uns verpflichtet, das auf dem Grundstück befindliche Garten-Häuschen abzureißen. Es wurde vor mehreren Jahrzehnten, noch zu Zeiten der DDR von den damaligen beiden Mietern der Wohnungen des Hauses, in Geminschafts-Arbeit, erstellt. Die Haus-Eigentümer sind eine Erben-Gemeinschaft aus Mannheim. Das Haus wird verwaltet von der hiesigen, gemeinnützigen Wohnbau-Ges. Die Verpflichtung des Abrisses durch uns ist eine Sache. Wir wurden aber nicht darüber informiert, das das Dach der Hütte aus Asbest besteht. Müssen wir nun die gesamten Kosten, einschließlich der Entsorgung des Asbests als Sondermüll, tragen oder nur den Teil-Betrag bei üblichen Abriß oder sind wir nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, weil uns grundlegende Fakten verschwiegen wurden?
Ich bedanke mich im Vorraus für die Hilfe
Albert Müller-Tramzal
Antworten
antwort von neuer am
hallo,ich würd mal aus dem "bauch" heraus sagen, das sie die kosten nicht übernehmen müssen, das das verschweigen von "asbest" wohl nicht gerade die feine art ist...
denke da sollten sie vor gericht gute karten haben, einfach darauf hinweisen, das sie das so nicht machen und abwarten was die eigentümer sagen.
wenn nichts geht, anwalt einschalten, sowas sieht das gericht nicht gernen, wenn ein mieter so über den "tisch gezogen" wird.
gruß
