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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

wir wohnen jetzt 9 Jahre in unserer Wohnung.Im Sommer wollen wir ausziehen. Unser Mietvertrag sagt, dass die Wohnung in sauberem Zustand zu übergeben ist. Außerdem haben wir so eine neustens vom BGH festgestellte unwirksame Regelung zu den Schönheitsreparaturen.

Wie müssen wir denn die Wohnung nun übergeben? So weiß, wie wir sie übernommen haben, oder können wir die Wände so lassen, wie sie sind?

Weiß jemand was?

Danke
Stichwörter: übergeben + wohnung

6 Kommentare zu „Wie muss ich die wohnung übergeben??????”

Endu Profi

Also meiner Meinung nach ist das so, dass wenn die Klausel unwirksam sind du ausziehen kannst ohne irgendwas zu machen, dann ist das dem VM sein Problem, egal wie die Wohnung aussieht. Wenn dass alles Sachen sind die durch das normale Abwohnen zustande kamen dann habt ihr da nix mehr mit am Hut. Sind aber irgendwelche Schäden von euch verursacht worden so musst du diese natürlich beheben. Dies hätte ja auch nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun. Diese Art der Schäden kannst du aber an deine private Haftpflicht melden, i.d.R. umfasst diese auch Mietsachschäden.

Ansonsten besenrein halt.

That's it!

Gruss

Endu

1998Wohnung

Naja, wir haben die Wände im Wohnzimmer gemalert, sie waren weiß, jetzt ist eine orange.

Muss dann alles geweißt werden? <!-- s :?: --><!-- s :?: --> <!-- s :?: --><!-- s :?: --> <!-- s :?: --><!-- s :?: -->

fin Experte!

Bitte im Mietvertrag genau nachschauen was hier unter Schönheitsreparaturen steht. Nach 9 Jahren Wohndauer sind Schönheitsreparaturen bei Auszug fällig wenn diese die letzten 3-5 Jahre nicht ausgeführt wurden. Nur die starren Fristen bei den Schönheitsreparaturen sind unwirksam. Das bedeutet aber nicht, dass diese grundsätzlich nicht mehr ausgeführt werden brauchen.

KingKK aktiver Benutzer

Hallo Fin,

das verstehe ich jetzt nicht: Wenn die Schönheitsreparaturen aufgrund der
starren Fristenformulierung ungültig sind und damit alle Klauseln, die
sich auf diese beziehen, muss eventuell trotzdem renoviert werden?

Meines Wissens nach, existiert die Klausel nicht, wenn sie ungültig ist und
damit gelten die normalen gesetzlichen Bestimmungen, also liegt die
Pflicht der Schönheitsreparaturen dann beim Vermieter.

Oder kannst Du mir bitte sagen, auf welchen gesetzlichen Grundlagen
sich Deine Äußerung stützt, dass im Falle der Unwirksamkeit der
Schönheitsreparaturen doch eine Reparaturpflicht vorliegt.

Grüße
Kai

Susanne Experte!

Der quatscht viel wirres Zeug....

Fakt ist: der BGH hat entschieden, dass die starre Fristenregelung unwirksam ist und damit nichts [/b:e96d9]gemacht werden muss weil:
grundsätzlich der Vermieter für die Schönheitsreparaturen verantwortlich ist.

Der darf die aber, im Gegensatz zu Instandhaltungsarbeiten, per wirksamer Klausel [/b:e96d9]auf den Mieter abwälzen. Ohne wirksame Klausel [/b:e96d9]-&gt;Vermietersache!

Endu Profi

Fin verbreitet Schwachsinn!!! Beiträge von ihm kann man getrost ignorieren!

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