gefragt von administrator am 30.11.1999

fristlose Kündigung und Kaution

Seit November 2005 haben wir unsere Miete um 15% gemindert. Der Grund ist die [b:2f2bd]tägliche [/b:2f2bd] nächtliche Lärmbelästigung durch die Mieter der über uns liegenden Wohnung (trampeln, möbelrücken, laute Musik, runterpoltern von Sachen und das alles erst ab ca. 21.00 Uhr, dafür aber so bis gegen 2:00/3:00 Uhr...). Unser Vermieter verspricht seitdem jeden Monat wieder sich darum zu kümmern, bis jetzt hat sich aber nicht geändert. Wir werden nun im Sommer ausziehen und würden das Mietverhältnis gern außerordentlich/fristlos kündigen. Müssen wir dem Vermietern noch mal eine Frist zur Behebung einräumen oder geht das auch so?
Ich befürchte, dass wir sowies arge Schwierigkeiten mit der Kautionsrückzahlung bekommen werden, da er die Minderung bislang geschluckt hat und das Geld dann höchstwahrscheinlich über die Kaution zurückbehalten wird. Kann er das? Bitte um Hilfe!
Stichwörter: fristlose + kaution + kündigung

Antworten

antwort von Rano am
Der VM kann sich nicht ohne weiteres wegen (vermeintlich) offener Mietforderungen aus der Kaution bedienen. Solche Forderungen müssen 'tituliert' sein.

Gruß
Ralph

antwort von Susanne am
Da zwischen können und dürfen ein Unterschied besteht:
Der VM darf sich bis zu 6 Monate mit der Kautionsabrechnung Zeit lassen, danach darf er noch einen angemessenen Teil für eine evtl. zu erwartende Nachzahlung aus der NK-Abrechnung einbehalten.
Ist die Kautionsabrechnung nicht korrekt, muss im Zweifelsfall der Mieter auf Auszahlung klagen.

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