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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wir wohnen als Wohngemeinschaft in einer städitschen Wohnung seit vielen Jahren und haben Einzelmietveträge. Bislang wurden bei Auszügen immer Personen unseres Vetrauens als Nachmieter akzeptiert.

Nun haben zwei Mieter gekündigt und der Vermieter (Stadt) will nicht mehr an die von uns vorgeschlagenen Nachmieter vermieten, sondern will Notfälle (Obdachlose etc.) in die als WG (auch in baulicher Hinsicht: Gemeinschaftsküche, nur 1 Bad und WC) konzipierte Wohnung reinnehmen ohne unsere Mitsprache.
Die Stadt hat zugegeben, dass sie die Wohnung (genauso wie eine weitere in diesem Haus) "leer" bekommen, also uns rausekeln möchte.

Die Stadt beruft sich darauf vor 15 Jahren das Haus unter der Prämisse gekauft zu haben. Fakt ist aber, dass zum damligen Zeitpunkt die WGs schon drin wohnten und die übernommenen bzw. neu ausgestellten Mietverträge keinerlei enstrechenden Passus enthalten. Unseren REcherchen zufolge gibt es auch keine offizielle Aktennotiz, dass beim Kauf des Hauses seinerzeit dieses als Notfallunerkunft für Flüchtline und Obdachlose bestimmt wurde.
Zudem war es 15 Jahre Praxis, die Wohngemeinschaften entscheiden zu lassen. Die einzige Voraussetzung war der Nachweis eines Wohnberechtigungsscheins, was in aller Regel auch erfüllt wurde. Die jetzt darin lebenden Mieter sind also genau mit der Erwartung, in eine Wg zu ziehen, eingezogen.

Hat die Stadt also das Recht einfach "fremde" Leute in die leeren Zimmer einer Wohngemeinschaft zu setzen?

0 Kommentare zu „Belegungsrecht des Vermieters in WGs mit Einzelmietverträgen”

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