gefragt von administrator am 30.11.1999

Schadenersatz "Neu für Alt", Berechnung der Nutzun

Oft wird im Rahmen von Schadensersatz ein Wirtschaftsgut ersetzt (Beispielsweise Elektrogeräte in der Küche einer Mietwohnung).

Ein Neugerät für ein vielleicht schon sehr altes Gerät aber wäre eine ungerechtfertigte Bereichung, weshalb man einen sogenannten Abschlag "Neu für Alt" vornimmt.

Dieser errechnet sich aufgrund des Anschaffungsdatums und der durchschnittlichen Nutzungsdauer.

Beim Ansatz der durchschnittlichen Nutzungsdauer sind der Fantasie dann keine Grenzen gesetzt. Bei einem Kühlschrank könnte man 10 Jahre ansetzen ... ich habe aber auch schon 20 und 30 Jahre gelesen.

Ferner habe ich mehrere Textstellen gefunden, wo Gerichte die sogenannte AfA-Tabelle des Bundeswirtschaftsministeriums angesetzt haben. Dort wird für hunderte von Wirtschaftsgütern die jeweilige Nutzungsdauer ausgewiesen (zum beim Beispiel zu bleiben: Kühlschrank -> 10 Jahre). Diese Tabelle ist Grundlage für die Abschreibung für Abnutzung.

Allerdings habe ich kein einziges Präjudiz gefunden, das diese Tabelle in Ansatz bringt oder gar - bei fehlendem, anderlautenden Vortrag - den Ansatz dieser Tabelle dann als regelmäßig vorschreibt.

Ist jemand dazu eine Fundstelle bekannt?
Stichwörter: alt + berechnung + neu + nutzun + schadenersatz

Antworten

antwort von Susanne am
DAS habe ich mich auch schon immer gefragt!!!
Und es steht ja wohl ausser Frage, dass viele Gebrauchsgüter länger halten, als ihre Abschreibung es zulassen würde...

Für Schäden, die anderen zugefügt werden könnten lohnt sich immer die Privathaftpflicht, vielleicht auch in diesem Fall?
Auch die Versicherungen ersetzen immer nur den Zeitwert, wonach richtet sich demnach die Versicherung bei der Nutzungsdauer?
Kann man da nicht mal nachfragen?

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