gefragt von administrator am 30.11.1999

Balkon

An der Decke meines Balkons bildete sich ein Wasserschaden. Der Vermieter lies diesen ohne große Diskussionen beheben. Nun weigert sich der Vermieter die reparierte Stelle zu streichen.
Nach Urteil des Landgerichts Berlin ist der Vermieter verpflichtet "notwendige Instandsetzungsarbeiten" am Balkon zu zahlen.

Zählt ein Anstrich zu diesen notwendigen Arbeiten oder muss ich den Anstrich selbst tragen?

MfG
Stichwörter: balkon

Antworten

antwort von oststrand am
Hallo,

ich bin mir nicht so sicher, ob mir hier jemand einen Rat geben kann - freuen würde es mich schon :-)

Ich habe folgendes Problem. Bald ziehe ich aus meiner Wohnung aus und der Vermieter möchte gerne, dass ich den Zustand des Bades wieder so her richte, wie es nach Fertigstellung des Hauses in 1918 war (Altbau).

Die Sache ist die, dass ich lt. Vermieter das Bad so vom Vormieter übernommen haben soll. Im Mietvertrag steht aber nichts davon, dass ich das Bad übernommen habe.

Letztens war ein Sachbearbeiter der Hausverwaltung zur Besichtigung da und präsentierte mir eine Kopie eines Übergabeprotokolls. In diesem Protokoll ist die Unterschrift vom Vormieter und vom Vermieter zu sehen gewesen. Meine Unterschrift ist nirgends zu sehen. Auf dem Protokoll ist allerdings vermerkt, dass ich wohl das Bad übernommen habe. Ich persönlich kann mich jedenfalls an kein Protokoll erinnern und finde es sehr erstaunlich, dass ich der 'Übernahme' des Bades so in der Form zugestimmt haben soll.

Jetzt stellt sich mir natürlich die Frage, ob ich das Bad zurückbauen muß. Insbesondere deswegen, weil in meinem Vertrag nicht erwähnt ist, dass ich das Bad übernommen habe. Im Mietvertrag ist auch garnichts von einem Protokoll die Rede :-(

Sollte ich damit mal zu einem Anwalt gehen? Ich bin gott-sei-dank rechtsschutzversichert...

Hilfeeee

Lieben Gruß und vielen Dank

euer Oststrand

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