gefragt von administrator am 30.11.1999

Fristlose Kündigung des Vermieters

Hallo,

wer kann mir helfen?
Mein Vater (70 Jahre) wohnt bereits seit 20 Jahren in einem Appartment in einem Zweifamilienhaus, mit der ehemaligen Vermieterin (81 Jahre)zusammen. Nun erhielt mein Vater die fristlose Kündigung der Tochter der Vermieterin, welche das Haus entsprechend übernommen hat.
Grund der fristlosen Kündigung: Schwerwiegende Verletzung der Mieterverpflichtungen. Mehr ist als Grund nicht angegeben. Das Schreiben datiert vom 20.02.06, offiziell habe ich als Betreuer meines Vaters dieses Schreiben am 24.02.06 erhalten, die Wohnung soll nun bis zum 04.03.06 geräumt werden.
Kurz zu der Vorgeschichte:
Mein Vater hat 1x eine schriftliche Abmahnung erhalten, da er im alkoholisierten Zustand eingeschlafen ist und eine Herdplatte angelassen hat.

Auslöser der Kündigung war nun ein Treppensturz meines Vaters, wonach die Kündigung ausgesprochen wurde. Ich habe dem gegnerischen Anwalt ein Schreiben mit dem Hinweis auf § 574 BGB (Härtefallregelung) gesandt und warte auf Reaktion.
Kann und muss ein Auszug bis zu dem Termin erfolgen?
Was könnten die nächsten Schritte des Vermieters sein?
Es muss doch, wenn ein Auszig bis dahin nicht erfolgen wird, eine Räumungsklage eingereicht werden. Und selbst bei Erfolg dieser Klage hat man doch noch 1 Jahr Zeit, sich eine neue Bleibe zu suchen?

Wer kann mir ein paar unverbindliche Tips geben, wie wir uns verhalten können?

Danke vorab
Stichwörter: fristlose + kündigung + vermieters

Antworten

antwort von fin am
Bei einer fristloser Kündigung sind die Gründe hierfür im Kündigungsschreiben anzugeben. Die Kündigung ist auch an Sie zu richten, wenn Sie die Betreuerin Ihres Vaters sind.
Ein Treppenhaussturz ist sicher kein Grund für eine Kündigung, ein einmaliges Vergessen des Ausschaltens der Herdplatte auch nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem Vermieter ein Schaden durch das Verhalten Ihres Vaters an der Mietsache entstanden ist und der Frage, inwieweit Ihr Vater noch allein leben kann. Das wiederum sollten Sie als Verwandte und auch Betreuerin rational beurteilen können.
Zu den übrigen Fragen: Zunächst muss die Vermieterin ein Räumungsurteil haben. Das dauert in der Regel ein paar Monate.

antwort von Likom am
Hallo,

vielen Dank für diese ersten Infos.
In der Kündigung wurde ein Grund angegeben, jedoch wie ich finde nicht näher definiert. Begründung: Schwerwiegende Verletzung der Mieterverpflichtungen!
Eine Beschädigung an der Mietsache ist nicht vorgekommen, jedoch muss aufgrund des Sturzes im Treppenhaus nachgestrichen werden, da er an die Wand gekommen ist, dies habe ich aber schon veranlasst.

Ich denke das wir aufrund der langen Mietzeit und aufgrund des Alters meines Vaters doch gute Chancen haben, der Kündigung zu widersprechen.
Es ist sowieso die Frage ob ein Gericht diese Kündigung ohne nähere , detaillierte Begründung aktzeptieren wird oder?

antwort von fin am
Ja. Mieterpflichtsverletzungen sind keine konkrete Angabe. Diese können benannt werden. Das wird die Vermieterin vor Gericht auch machen müssen.
Der Schaden vom Treppenhaussturz darf kein Kündigungsgrund sein.

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