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Schimmel in der Wohnung

Der Vermieter ist verpflichtet, sich hinsichtlich der Ursachen einer Schimmelpilzbildung in den gemieteten Wohnräumen dahingehend zu entlasten, daß Baumängel dafür nicht in Betracht kommen. So entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 23.01.2001, Aktenzeichen: 64 S 320/99. Ein Baumangel, für dessen sodann der Vermieter verantwortlich ist, kann auch darin liegen, daß während laufenden Mietverhältnisses in die Wohnung isolierverglaste Fenster eingebaut werden, mit der Folge, daß sich die Wärmeisolierung der Außenwände verschlechtert. Auch wenn diesem Umstand durch ein geändertes Lüftungsverhaltung Rechnung getragen werden kann, kann dem Mieter insoweit kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Vermieter ihn nicht darauf hinweist, daß er sein bisheriges Lüftungsverhalten verändern muß. Der Vermieter ist insoweit gut beraten, wenn er nach Ausführung der Arbeiten dem Mieter insoweit ein entsprechendes Hinweisblatt übergibt.

LG Berlin, Urteil von 23.01.2001, Aktenzeichen 64 S 320/99.
Stichwörter: schimmel + wohnung

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