gefragt von administrator am 30.11.1999
[Wichtig]Darf der Vermieter die Kosten.....
.....für den Austausch eines altenEinplattenheizkörpers aus DDR-Zeit gegen einen Heizkörper neuerer Bauart
monetär auf die Miete umlegen und muß er im Vorfeld dieser Baumaßnahme
diese monetäre Mehrbelastung genau beziffern?
Vielen Dank.
Gruß
Antworten
antwort von Susanne am
Bei einer Modernisierung darf der VM 11% der Kosten auf die jährliche Miete umlegen.
antwort von orange am
[quote="Susanne":8d05b]Bei einer Modernisierung darf der VM 11% der Kosten auf die jährliche Miete umlegen.[/quote:8d05b]Es handelt sich hierbei um keine Modernisierung.
Wir haben das Problem, das unser Kinderzimmer nciht warm wird, d.h. eine Temp. von 19 Grad ist unsere Höchsttemperatur in diesem Zimmer.
Nach Mietminderung für Nov. und Dezember hat uns der Vermieter nun angeboten, den Heizkörper auszutauschen, aber dabei würde sich eine Mehrbelastung für die Miete ergeben.
GRuß
antwort von Susanne am
Dabei handelt es sich um eine Instandhaltung, ohne die der Vermieter seinen mietvertraglichen Pflichten nicht nachkommen kann.Eine Instandhaltung kann nicht auf den Mieter umgelegt werden und begründet keine Mieterhöhung.
Eine Mieterhöhung nach § 557 BGB ff ist davon allerdings nicht betroffen, wenn die Miete vorher mind. 1 Jahr unverändert war.
Das heisst: eine Mieterhöhung, die mit dem Mietspiegel oder 3 Vergleichswohnungen begründet wird, ist zulässig.
antwort von orange am
[quote="Susanne":f0d56]Dabei handelt es sich um eine Instandhaltung, ohne die der Vermieter seinen mietvertraglichen Pflichten nicht nachkommen kann.Eine Instandhaltung kann nicht auf den Mieter umgelegt werden und begründet keine Mieterhöhung.
Eine Mieterhöhung nach § 557 BGB ff ist davon allerdings nicht betroffen, wenn die Miete vorher mind. 1 Jahr unverändert war.
Das heisst: eine Mieterhöhung, die mit dem Mietspiegel oder 3 Vergleichswohnungen begründet wird, ist zulässig.[/quote:f0d56]
Wir haben leider im Oktober eine Mietehöhung bekommen, eine Angleichung an den Mietspiegel war die Begründung.
