gefragt von administrator am 30.11.1999

Mietmangel

Mietmangel

AG Mainz Leitsatz:

Ein Briefkasten gehört zur Ausstattung einer Mietwohnung. Ist er nur schwer zu öffnen und wird die darin befindliche Post bei Regen durchnäßt, kann der Mieter den Mietzins um ein Prozent mindern.

Die Beweisaufnahme durch Lichtbilder hat ergeben, dass das Türchen schlecht öffnet, der Schließmechanismus defekt ist und die Post bei Regen durchnäßt wird. Dieser Zustand wird als erheblicher Mangel angesehen. Der Briefkasten muß im Vertrag nicht als Mietsache aufgeführt werden. Da der Briefkasten seine Schutzfunktion nicht mehr erfüllt, liegt ein Mangel vor.

AG Mainz Az. 8 C 98/96 Urt. v. 06.05.96
Stichwörter: mietmangel

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