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Schadensersatzanspruch zwischen Mietern als verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch, Urteil vom 16.12.2003 Az. V ZR 180/03

Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. II Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.

Die Versicherung des geschädigten Mieters klagte aus abgeleitetem Recht gegen einen Arzt als Mieter, der einen Wasserschaden verursacht hatte auf Schadensersatz. Nach allgemeiner Rechtsprechung des BGH besteht es dann einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück geschehen. Fraglich war damit, ob diese Regelung auch bei Wirkungen innerhalb eines Grundstückes zur Anwendung kommen kann. Der BGH lehnt dies ab, da die Verhältnisse der Mieter untereinander durch die Vertragsregelungen zum Vermieter definiert sind, das Verhältnis der Mieter untereinander keine gesetzliche Regelung erfahren hat und auch kein Bedürfnis bestehe, Mieter wie Grundstücksnachbarn näher zu binden.

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