gefragt von administrator am 30.11.1999
Tod der Mieterin - Pflichten des Hinterbliebenen bei Wohnung
Hallo an die Forengemeinde.Ich wende mich mit zwei Fragen an Euch und hoffe, daß mir evtl. jemand weiterhelfen kann.
Mich würde interessieren, ob es eigentlich rechtens ist, daß eine Wohnungsgesellschaft nach dem Tod einer langjährigen Mieterin vom Hinterbliebenen (Sohn) noch für drei Monate die Miete einfordern darf. Schließlich wird die Wohnung ja nicht mehr genutzt und das altersbedingte Ableben einer Mieterin ist in meinen Augen ja nun wirklich höhere Gewalt.
Meine zweite Frage bezieht sich auf von der Mieterin in früheren Jahren angebrachte Deckenverkleidungen in Form von Styroporplatten im Holzdesign. Diese sind leider nicht zu entfernen, ohne daß der Putz der Decke dadurch zerstört würde. Hat der Hinterbliebene für die Entfernung der Platten und das Neuverputzen der Decken (welches zweifelsohne Unsummen kosten und die finanziellen Möglichkeiten des Hinterbliebenen bei weitem übersteigen würde) aufzukommen?
Antworten
antwort von Susanne am
Beide Forderungen sind korrekt.Nach BGB ist die Kündigungsfrist nach Tod so festgelegt.
Allerdings fordert der Vermieter (hier Wohnungsgesellschaft) durchaus nicht "vom Sohn" sondern grundsätzlich von den Erben. Wobei es auch so zu sehen ist, dass die Miete, die noch zu zahlen ist, das Erbe mindert. Genauso ist es mit der Rückbauverpflichtung, die auf den Erben übergegangen ist. Auch diese Kosten mindern das Erbe. Erst wenn die Verpflichtungen des Verstorbenen erfüllt sind, kann geerbt werden.
Es kann sich natürlich die Problematik ergeben, dass das Erbe für die Verpflichtungen des Verstorbenen nicht ausreichend ist. Hier wird dann natürlich der Erbe herangezogen, der dies nur durch Ausschlagen des Erbes hätte verhindern können.
antwort von Hegi am
Vielen Dank Ihnen beiden für die Antworten 