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Widerrufsrecht bei Ratenzahlung für Fertighäuser

OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2004, 8 U 106/04

Ein Bauherr schloss mit einem Fertighausunternehmen einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses. Bezüglich der Zahlung war vereinbart, dass 5% nach Absendung der Auftragsbestätigung, 80% nach Fertigstellung des Rohbaus einschließlich Auflegung der Dachpfannen und Einbau der Fenster sowie Hauseingangstüre und 15% nach endgültiger Fertigstellung bezahlt werden. In der Folgezeit erklärte der Bauherr den Rücktritt vom Vertrag, was der Lieferant als Kündigung des Werkvertrags ansah und die volle Vergütung abzüglich ersparten Aufwendungen geltend machte.

Das Landgericht gab der Klage des Lieferanten statt, das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch ab. Es war der Auffassung, es liege sowohl ein Ratenlieferungsvertrags als auch ein Teilzahlungsgeschäft vor. Dem Besteller stehe daher ein Widerrufsrecht zu. Hinsichtlich des Teilzahlungsgeschäftes greife auch nicht der Einwand, dass für die Einräumung der Raten keine Gegenleistung gewährt werde. Vielmehr stelle das Gesetz die Vermutung auf, dass es sich um die Gewährung eines entgeltlichen Kredits handele, wenn Ratenzahlung gewährt wird. Ein Fertighaushersteller, der regelmäßig auf Teilzahlungsbasis leiste, könne nicht einwenden, Barzahlungs- und Teilzahlungspreise seien identisch, so dass es an der Entgeltlichkeit der eingeräumten Raten fehle.

Tipp:

Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage durch den BGH ist zu empfehlen, dem Besteller ein Widerrufsrecht einzuräumen, um Rechtssicherheit nach Ablauf der Widerrufsfrist zu erlangen. Die Voraussetzungen an die Formalien der Einräumung des Widerrufsrechts müssen jedoch gewährleistet sein.

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