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Mobilfunkantenne

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Mobilfunkantenne

Installation und Betrieb einer Mobilfunkantenne rechtfertigen keine Mietminderung, solange die gesetzlich zulässigen Grenzwerte der Bundesimmissionsverordnung eingehalten werden. (AG Berlin Tiergarten, Az. 6 C 417/01, aus: MM 6/02, S. 38; LG Freiburg, Az. 3 S 19/01, aus: GE 2005, S. 547))

Allein der Umstand, eine Mobilfunkantenne auf dem Dach installiert zu haben, rechtfertigt keine Mietminderung; denn nur Angst vor Gesundheitsgefahren ist kein Minderungsgrund. (AG Gießen, Az. 48-M C 903/00, aus: ZMR 2001, S. 806)

Eine Mobilfunkanlage auf einem Nachbargrundstück ist grundsätzlich hinzunehmen, solange die in der Bundes- emissionsverordnung festgelegten Grenzwerte eingehalten werden; denn nach gegebenem Forschungsstand sind die darin enthaltenen Grenzwerte ausreichend zum Schutz vor gesundheitlichen Schäden. (BGH V ZR 217/03 und V ZR 218/03, aus: BGH Pressestelle 15/2004)
Stichwörter: mobilfunkantenne

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