gefragt von administrator am 30.11.1999
Trockenraum
TrockenraumWird dem Mieter die Nutzung eines vorhandenen Trockenraums entzogen, ist eine Mietminderung von 3 bis 5 % zulässig. (LG Saarbrücken, aus: WM 96, S. 468; LG Köln, aus: WM 93, S. 670)
Können vertraglich zugesichert die Waschküche, der Trockenboden oder der Garten zum Waschen und Wäschetrocknen nicht mehr genutzt werden, ist eine Mietminderung von 17,6 % angemessen. (AG Köln, Az. 218 C 138/00, aus: WM 2001, S. 467)
