Tauben
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Tauben
Fliegen dem Mieter durch ein geöffnetes Fenster (hier ein Kippfenster) Tauben in die Wohnung und anschließend auf demselben Weg wieder hinaus, rechtfertigt das keine Mietminderung. Im Gegenteil, wer in einer Großstadt in einen Altbau zieht, muss damit rechnen, dass sich dort Tauben aufhalten oder niederlassen. (LG Berlin, Az. 63 S 6/00, aus: GE 2001, S. 346) Auch Taubendreck auf dem Balkon ist kein Minderungsgrund. (AG Berlin Neukölln, in: GE 1999, S. 1499)