gefragt von administrator am 30.11.1999

Fliesen

Fliesen

Risse in den Fliesen, egal, ob Wand- oder Bodenfliesen, egal, ob im sofort sichtbaren oder weniger sichtbaren Bereich des Badezimmers, rechtfertigen eine Minderung von 2 %. (AG Münster, Az. 48 C 493/94, aus: WM 1995, S. 704; LG Berlin, Az. 64 S 108/01, aus: GE 2001, S. 1606)

Wurden im Zuge baulicher Maßnahmen durch den Vermieter Fliesen entfernt (hier: einige Fliesen in der Küche) und nicht wieder ersetzt, ist eine Minderung von 5 % gerechtfertigt. Und zieht der Vermieter seine Instandsetzungspflicht über 2 Jahre in die Länge, sind sogar 10 % angemessen. (LG Hannover, Az. 1 S 1703/01, aus: WM 2003, S. 317)
Stichwörter: fliesen

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