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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Sommerzeit ist Grillzeit !

Häufig kommt es zwischen Mietern zum Streit, wenn der Grillgeruch tagtäglich in die eigenen vier Wände zieht. Bevor hier die Gerichte in Anspruch genommen werden, empfiehlt es sich aber, lieber doch mit den Nachbarn eine einvernehmliche Regelung zu treffen - eine Einladung zum Grillen kann Wunder bewirken - denn wer ißt nicht gerne etwas frisch gegrilltes.

Sollte es aber doch hart auf hart kommen, hier ein paar Urteile:

Das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht generell verboten werden. Notwendig ist aber eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt: Grillen am äußersten Ende des Gartens und höchstens fünfmal im Jahr - BayObLG (AZ: 2 Z BR 6/99).


Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren - AG Bonn (AZ: 6 C 545/96).


Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden - LG Stuttgart (AZ: 10 T 359/96).


Wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt, ist dies eine erhebliche Belästigung und verstößt gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden - OLG Düsseldorf (AZ: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).
Stichwörter: sommerzeit + grillzeit

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