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Videoüberwachung zum Schutz eines Nachbarn muss hingenommen werden

Ist zum Schutz eines Mitbewohners eine Videoüberwachung der Wohnanlage gerichtlich angeordnet, kann sich ein Nachbar hiergegen nicht wehren.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken und wies damit die Beschwerde eines Wohnungsnachbarn zurück. Dieser fühlte sich durch die bereits längere Zeit andauernde Überwachung der Wohnanlage durch verdeckte Kameras gestört. Die Maßnahme war zum Schutz eines Mitbewohners gerichtlich angeordnet worden, da konkrete Anhaltspunkte für einen Mordanschlag auf den Mitbewohner - einen Staatsanwalt - bestanden.

Das OLG begründete die Entscheidung damit, dass die Beeinträchtigung der "informationellen Selbstbestimmung" des Wohnungsnachbarn durch die andauernde Überwachung hinter den Schutz des gefährdeten Lebens des Mitbewohners zurücktreten müsse. Es könne insbesondere nicht verlangt werden, dass die Schutzperson zur Vermeidung der Störung unbeteiligter Dritter an einem anderen Ort untergebracht werde. Dies führe zu einer unzumutbaren sozialen Isolation und verletze die Schutzperson in ihren Grundrechten. Das OLG wies ausdrücklich darauf hin, dass die Schwere des Eingriffs in die Rechte des "mitbeobachteten" Wohnungsnachbarn zwar mit der Dauer der Überwachung zunähme. Dies bleibe aber dennoch verhältnismäßig und sei bis zum Ende der Gefahrenlage hinzunehmen (OLG Zweibrücken, 3 W 126/03).

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