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Kündigung im öffentlichen Dienst

Dienststelle korrekt vertreten

Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz muss das Anhörungsverfahren zur Kündigung durch den Leiter der Dienststelle oder seinen ständigen Vertreter eingeleitet werden. Ist die Dienststelle nicht ordnungsgemäß vertreten, so ist die Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrats unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 2 AZR 61/98
Stichwörter: kündigung + öffentlichen + dienst

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