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Kündigungsschutz

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Kündigungsschutz

Wartezeit darf unterbrochen sein

Das Kündigungsschutzgesetz verlangt für den Eintritt des Kündigungsschutzes, dass das Arbeitsverhältnis im selben Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht. Die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses ist jedoch dann auf die Wartefrist anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem alten steht und der Unterbrechungszeitraum drei Wochen nicht überschreitet. Es dürfen sogar sechs Wochen sein: Unterbrechen nämlich Schulferien das alte und das neue Arbeitsverhältnis mit einem Lehrer, so ist auch diese Unterbrechung für die Betriebszugehörigkeit unerheblich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 1998 – 2 AZR 76/98
Stichwörter: kündigungsschutz

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