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Kein Sorgerecht bei Desinteresse

Gemäß § 1671 Abs. 2 BGB kommt die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in Betracht, wenn der andere Elternteil der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zustimmt oder die Übertragung auf einen Elternteil allein dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und Bereitschaft aufbringen können, in den Angelegenheiten der Kinder zu deren Wohl zu kooperieren. Meinungsverschiedenheiten in einzelnen Angelegenheiten reichen jedoch nicht ohne weiteres aus, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben

Ein andauerndes Desinteresse eines Elternteils am Umgang mit seinem Kind und an der Mitwirkung in Erziehungsfragen sprechen - so das Oberlandesgericht Celle - allerdings gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge. Zeigt ein Vater selbst während der nur gelegentlichen Kontakte mit dem Kind nur wenig Interesse an dessen Sorgen, schenkt er ihm nicht einmal etwas zu Weihnachten und kommt er trotz Leistungsfähigkeit seinen Unterhaltszahlungen nicht nach, rechtfertigt dies, das alleinige Sorgerecht auf die Mutter zu übertragen.

Urteil des OLG Dresden vom 27.02.2002
10 UF 743/01
OLG-NL 2002, 88
Stichwörter: sorgerecht + desinteresse + kein

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