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Arbeitsamt muss neue Anschrift kennen

Ein Arbeitsloser, der umzieht, muss sicherstellen, dass das Arbeitsamt ihn an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann. Andernfalls verliert er den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.

Der Fall: Der Kläger, früher in Rheinfelden wohnhaft, meldete sich am 1. September arbeitslos. Nachdem das zuständige Arbeitsamt Lörrach ihm Arbeitslosenhilfe bewilligt hatte, verzog er Ende September nach Freiburg, ohne dies dem Arbeitsamt mitzuteilen. Die Wohnung in Rheinfelden meldete er für den 28. September beim Einwohnermeldeamt ab; bei der Post stellte er einen Nachsendeantrag. Erst am 26. November desselben Jahres meldete er sich beim Arbeitsamt Freiburg, das ihm seitdem Leistungen gewährt hat.

Das Arbeitsamt hob die Bewilligung ab 28. September auf und forderte die Erstattung von Überzahlungen und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es begründete diese Entscheidung mit der Erreichbarkeitsanordnung der Bundesanstalt für Arbeit, wonach der Arbeitslose in der Lage sein muss, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen. Dies hatte der Kläger nicht sichergestellt. Diese Auffassung wurde vom Bundessozialgericht bestätigt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2001 – B 11 AL 10/01 R
Stichwörter: anschrift + arbeitsamt + kennen + neue

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