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Zugesicherte Eigenschaft “Umweltfreundliche Materialien”?


OLG Bamberg, Urteil vom 06.10.1999, AZ 3 U 66/97

Ein Unternehmer wirbt in seinem Prospekt unter der Überschrift “Gesundes Wohnen”: “Es werden nur umweltfreundliche Materialien eingesetzt, z. B. ...”.

Aufgrund dieser Angaben ergattert der “umweltfreundliche Unternehmer” einen Bauauftrag. Nach Beendigung des Baus stellen die Bauherrn eine Formaldehydausdünstung fest, die mit unter 0,1 ttm festgestellt wird. Eine Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1977 (also vor den Skandalen über Formaldehyd in Spanplatten) riet, daß Formaldehydbelastungen nicht mehr als 0,1 ppm betragen sollen und hat diesen Wert in einer weiteren Verlautbarung auch für Risikogruppen wie Kleinkinder, Schwangere und Senioren bestätigt.

Das OLG weist die Klage der Bauherren wegen einer vermeintlichen Zusicherung “umweltfreundliche Materialien” ab. Weder sei aus dem Prospekt zu entnehmen, daß der Unternehmer formaldehydfrei baue, noch handle es sich bei der Formulierung “umweltfreundliche Materialien” um eine Zusicherung. Zudem würden Angaben in einem Prospekt, der nicht Vertragsbestandteil ist, keine Gewährleistungspflicht begründen. Eine Zusicherung, die über die übliche Gewährleistung hinaus geht, liegt nur dann vor, wenn unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird, daß der Unternehmer bei einem Fehlen der betreffenden Eigenschaften verschuldensunabhängig einstehen will

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