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WEG-Recht - Gemeinschaftseigentum

22.4.1999 VZB28/98 a) Die Pflicht der Wohnungseigentümer, zur ordnungsmäßigen Instandsetzung zusammenzuwirken, beschränkt sich nicht auf eine die Instandsetzung ermöglichende Beschlußfassung, sondern schließt die entsprechende Werkleistung mit Hilfe von Fachkräften ein. b) Ein Wohnungseigentümer, der den über seinem Sondereigentum gelegenen Teil des Daches reparieren läßt, haftet für ein Verschulden des von ihm beauftragten Werkunternehmers, wenn hierdurch an dem Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers ein Schaden entstanden ist. c) Der geschädigte Wohnungseigentümer muß sich ein Verschulden des Werkunternehmers in der Regel selbst zu einem Bruchteil als Mitverschulden anrechnen lassen. Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümergemeinschaft, Baumängel, Mängel, Mängelbeseitigung WEG§21 Abs. 1 WEG§21 Abs. 5 Nr. 2 BGB§278

Aktenzeichen: VZB28/98 Paragraphen: WEG§21 BGB§278 Datum: 1999-04-22

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