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Luxuswohnung für Arbeitnehmer steuerpflichtig


Wer von seinem Arbeitgeber nahezu kostenlos eine Luxuswohnung zur Verfügung gestellt bekommt, muss diese Vergünstigung versteuern, wenn sie als Gegenleistung für erbrachte Arbeit anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Wohnung dem Arbeitnehmer nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem mit diesem wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen überlassen wird.

Urteil des BFH vom 16.08.2004
VI R 33/97
Pressemitteilung des BFH

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