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Ein-Prozent-Regelung: Bruttopreis maßgeblich

Macht ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung des zu versteuernden privaten Nutzungsanteils für einen Dienstwagen von der so genannten Ein-Prozent-Regelung Gebrauch, so ist der Berechnung nicht der Nettopreis, sondern der Listenpreis einschließlich Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen.

Dies stellte nun der Bundesfinanzhof nach jahrelangem Streit unter den Finanzjuristen klar.

Urteil des BFH vom 06.03.2003
XI R 12/02
Pressemitteilung des BFH

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