gefragt von administrator am 30.11.1999
Keine Konkurrenztätigkeit vor Beendigung des Arbeitsverhältn
Keine Konkurrenztätigkeit vor Beendigung des ArbeitsverhältnissesEin Arbeitgeber wollte einen Teilbetrieb durch Verkauf auslagern, wobei der Erwerber bereit war, alle Arbeitnehmer zu übernehmen. Ein Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und zog es vor, mit dem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abzuschießen. Bis zum Auflösungstermin wurde er bei vollen Bezügen von der Arbeit freigestellt. Noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses begann er jedoch eine selbstständige Tätigkeit und trat mit den angebotenen Produkten in unmittelbare Konkurrenz sowohl zum bisherigen Arbeitnehmer als auch zum Übernehmer des Teilbetriebs.
Das Landesarbeitsgericht sah in einem solchen Fall eine außerordentliche Kündigung für durchaus gerechtfertigt an. Wenn dem veräußernden Unternehmer eine Konkurrenztätigkeit gegenüber dem Übernehmer versagt ist, muss dies auch uneingeschränkt für Arbeitnehmer gelten, die der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Betriebsinhaber widersprechen. Im Einzelfall kann die Wirksamkeit der Kündigung allerdings von einer vorangegangenen erfolglosen Abmahnung abhängen.
Urteil des LAG Nürnberg
6 (5) Sa 981/01
Handelsblatt vom 02.07.2003
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antwort von administrator am
Verzugszinsen bei unwirksamer KündigungEin Unternehmer kommt mit Eintritt der Fälligkeit des monatlichen Entgeltanspruchs in Zahlungsverzug und schuldet dem Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen. Zahlt der Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung an den Arbeitnehmer kein Gehalt mehr und erweist sich die Kündigung als unwirksam, so schuldet er hinsichtlich der rückständigen Beträge nur dann Verzugszinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Unwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können. Ist die Rechtslage objektiv fragwürdig und hat sie der Arbeitgeber vorher sorgfältig geprüft bzw. prüfen lassen, ist ein entschuldbarer Irrtum anzunehmen, der keine Verzugsfolgen auslöst.
Urteil des BAG vom 13.06.2002
2 AZR 391/01
RdW 2003, 310
antwort von administrator am
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Errichtung einer MobilfunkantenneDas Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) setzt immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zum Gesundheitsschutz durchführt. Es stellt jedoch kein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen des Arbeitgebers dar, die unter Umständen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer führen könnten. In einem derartigen Fall besteht bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats kein „allgemeiner Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch" gegen die Baumaßnahme als solche.
Lässt der Eigentümer des Gebäudes, in dem sich der Betrieb befindet, auf dem zu betrieblichen Zwecken nicht genutzten Dach des Gebäudes eine Mobilfunkantenne aufstellen, löst dies keine Mitwirkungsrechte des Betriebsrats wegen baulicher Maßnahmen an „betrieblichen Räumen" im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus.
Urteil des LAG Nürnberg vom 04.02.2003
6 (2) TaBV 39/01
Pressemitteilung des LAG Nürnberg
