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Handelsvertreter: Folgen bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit

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Handelsvertreter: Folgen bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit

Hat sich ein Handelsvertreter verpflichtet, in dem ihm zugeteilten Gebiet keine Konkurrenzprodukte anzubieten, berechtigt eine Zuwiderhandlung den Dienstherrn nicht nur zur fristlosen Kündigung. Der abtrünnige Handelsvertreter verliert in einem solchen Fall auch seinen gesamten Ausgleichsanspruch.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 15.10.2003
1 U 159/03
Pressemitteilung

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