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Pfändbarer Rückforderungsanspruch

Ein Ehemann übertrug seiner Ehefrau unentgeltlich ein Haus. Er ließ sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumen und behielt sich das jederzeitige Rückforderungsrecht vor. Wörtlich hieß es: „Dem Ehemann wird von der Ehefrau das Recht eingeräumt, jederzeit von ihr ohne Angabe von Gründen die Rückübertragung und Rückauflassung des überlassenen Grundbesitzes zu verlangen“. Zur Sicherung dieses Rückauflassungsanspruchs ließ er eine Vormerkung im Grundbuch eintragen.

Als der Ehemann in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, pfändete ein Gläubiger den Rückforderungsanspruch. Der Bundesgerichtshof ließ die Pfändung des Anspruchs zu. Das Recht des Mannes, nach freiem Belieben das Hausgrundstück wieder zurückzufordern, stellt einen selbstständigen Vermögenswert dar, da er im Ergebnis das Grundstück nicht vollständig und unwiderruflich weggegeben hatte. Die Karlsruher Richter folgerten für diesen Fall, dass dieses Rückforderungsrecht ähnlich wie ein Wiederkaufsrecht pfändbar ist.

Urteil des BGH vom 20.02.2003
IX ZR 102/02
RdW 2003, 334

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