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Beebdigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigungsrecht Betriebsratsanhörung

18. Januar 2001 2 AZR 668/00 1. Der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, ist als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen. 2. Für eine soziale Auswahl bleibt unter diesen Umständen kein Raum. 3. Die Anhörung des Betriebsrats ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, daß er notfalls Subunternehmer einsetzen will, soweit die gekündigten Arbeitnehmer die vorhandenen Aufträge innerhalb der jeweiligen Kündigungsfristen nicht vollständig abarbeiten können. Kündigung wegen Betriebsstillegung, freie Unternehmerentscheidung; Gemeinschaftsbetrieb; Betriebsübergang; Darlegungslast; Maßgeblichkeit des Kündigungszeitpunkts; soziale Auswahl; Betriebsratsanhörung KSchG § 1; BetrVG § 102; BGB § 613a

Aktenzeichen: 2AZR668/00 Paragraphen: KschG§1 BetrVG§102 BGB§613a Datum: 2001-01-18

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