gefragt von administrator am 30.11.1999

Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigungsrecht

Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigungsrecht

21.6.2001 2 AZR 325/00 Eine Steuerhinterziehung in erheblicher Höhe ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gemäß § 371 AO selbst angezeigt hat. Außerordentliche Kündigung Fristlose Kündigung gegenüber einer tariflich unkündbaren Finanzamtsangestellten wegen Steuerhinterziehung; Selbstanzeige; kündigungsrechtliche Verwertung steuerlicher Informationen aus einer Selbstanzeige; Personalratsanhörung BAT § 54 Abs. 1 AO §§ 30, 370, 371 BGB § 626 BAT § 54 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1

Aktenzeichen: 2AZR325/00 Paragraphen: BAT§54 AO§30 AO§370 AO§371 BGB§626 BAT§53 BAT§8 Datum: 2001-06-21

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