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Altersversorgung - Betriebsrenten

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Altersversorgung - Betriebsrenten

23.1.2001 3 AZR 287/00 Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalausstattung Der Arbeitgeber darf jedenfalls dann von einer Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG absehen, wenn das Eigenkapital unter das Stammkapital der Gesellschaft sank, daraufhin die Gesellschafter durch zusätzliche Einlagen eine Kapitalrücklage bildeten, die anschließend erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwandt wurden und trotzdem das Stammkapital bis zum nächsten Anpassungsstichtag ohne die Kapitalrücklage voraussichtlich nicht wieder erreicht wird. BetrAVG §§ 16, 30 c HGB §§ 253, 266, 272 GmbHG § 42

Aktenzeichen: 3AZR287/00 Paragraphen: BetrAVG§16 BetrAVG§30c HGB§253 HGB§266 HGB§272 GmbHG§42 Datum: 2001-01-23

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