gefragt von administrator am 30.11.1999

Arbeits- und Angestelltenrecht Betriebsverfassungsrecht - Le

Arbeits- und Angestelltenrecht Betriebsverfassungsrecht - Leiharbeit Arbeitszeit Betriebsrat

19.6.2001 1 ABR 43/00 1. Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft. 2. Die Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern die Entsendung für eine entsprechend verlängerte Arbeitszeit erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht steht dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu. Mehrarbeit von Leiharbeitnehmern - Mitbestimmung des Betriebsrats im Verleiherbetrieb BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 99 AÜG § 14

Aktenzeichen: 1ABR43/00 Paragraphen: BetrVG§3 BetrVG§87 BetrVG§95 BetrVG§99 AÜG§14 Datum: 2001-06-19

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