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Arbeits- und Angestelltenrecht - Betriebliche Ãœbung

27.6.2001 10 AZR 488/00 Hat ein Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geäußert, er gehe vom Fortbestand einer betrieblichen Übung aus, und stellt der Arbeitgeber kurze Zeit (im Streitfall: drei Monate) später schriftlich klar, er wolle sich von der betrieblichen Übung lösen, kann er ohne zusätzliche Anhaltspunkte das Schweigen des Arbeitnehmers darauf nicht als Zustimmung zur Aufhebung des Anspruchs werten, wenn die Leitstung ein halbes Jahr später fällig ist. Betriebliche Übung - Trennungsentschädigung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis BGB §§ 611, 242 Betriebliche Übung

Aktenzeichen: 10AZR488/00 Paragraphen: BGB§611 BGB§242 BetrieblicheÜbung Datum: 2001-06-27

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